Glossar
Arbeitslöhne
In die Berechnung der Bemessungsgrundlage fließen lohnsteuerpflichtige Löhne und Gehälter ein, soweit diese für Arbeitnehmer anfallen, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auch tatsächlich beschäftigt sind. Sollte es sich um Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern handelt, für die wegen eines DBA’s oder anderen internationalen Vertrag eine Lohnsteuerpflicht nicht besteht, so dürfen diese auch für die Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Es werden dabei nur die Jahresbruttolöhne der Arbeitnehmer berücksichtigt. Für Arbeitnehmer, die nur Teilweise am Forschungsprojekt arbeiten, können auch die zeitanteiligen Bruttolöhne herangezogen werden. Arbeitslöhne von Verwaltungsmitarbeitern dürfen nicht berücksichtigt werden. Zu den Arbeitslöhnen gehören auch die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge.
Auftragsforschung
Entgelt an den Auftragnehmer
Davon 60 %
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= Bemessungsgrundlage § 3 (5) FZulG
Ausgaben für Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
Ausgaben für Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 EStG Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungen) sowie an deren Stelle tretenden Leistungen, wenn der Arbeitnehmer davon befreit ist (freiwillige Rentenversicherung, Lebensversicherung und Altersversorgung der Berufsgruppen).
Eigenbetriebliche Forschung
Arbeitslöhne inkl. Sozialabgaben
+ Ausgaben für Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
+ Gesellschaftergehalt / Eigenleistung des Einzelunternehmers
(maximal bis ≈20 800 € p.a.)
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= Bemessungsgrundlage § 3 (5) FZulG
Für jeden Kooperationspartner gilt die Berechnung der eigenbetrieblichen Forschung
Experimentelle Entwicklung
Der Begriff „Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
Dazu zählen auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Ob ein begünstigtes Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben i.S.d. FZulG vorliegt, wird von der Bescheinigungsstelle geprüft.
Nach dem FZulG sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genau definierte unteilbare Aufgaben, ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen.
Das primäre Ziel darf jedoch nicht darauf gerichtet sein, ein bereits bestehendes Produkt oder Verfahren in seine reibungslose Funktionsfähigkeit zu bringen oder die Marktentwicklung für das Produkt oder Verfahren voranzutreiben. Auf spezifische Tätigkeiten der Forschung oder Entwicklung kommt es aber nicht an.
Können mehrere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden und haben einzeln betrachtete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben keine Aussicht auf technologischen Erfolg werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.
Um eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu bestimmen, gibt es fünf Kriterien :
- Neuartigkeit (auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen)
- Schöpferisch (auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhend)
- Ungewissheit (in Bezug auf das Ergebnis)
- Systematisch (einem Plan folgend sowie budgetiert)
- Übertragbarkeit (zu Ergebnissen führend, die reproduziert werden können)
Gesellschaftergehalt / Eigenleistung des Einzelunternehmers
Bei Kapitalgesellschaften zählen auch Gehälter der Anteilseigner mit Anstellungsvertrag zur Bemessungsgrundlage, sofern sie dem Lohnsteuerabzug unterliegen und am geförderten Forschungsvorhaben tätig sind. Bei Personengesellschaften gilt prinzipiell dasselbe wie für Kapitalgesellschaft. Wenn Die Gesellschafter vertraglich vereinbaren, dass ein (oder mehrere) Gesellschafter seine Arbeitsleistung in einem Förderfähigen Projekt einbringt und eine Vergütung erhält, so ist diese Vergütung bis zu 40 €/h mit maximal 40 h/Woche förderfähiger Aufwand. Bei Einzelunternehmer gilt dasselbe, wie für Personengesellschaften, nur dass es hier keine Vertragliche Grundlage braucht.
Grundlagenforschung
Der Begriff „Grundlagenforschung“ bezeichnet experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.
Industrielle Forschung
Der Begriff „Industrielle Forschung“ bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.
Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
Nächste Veranlagung
Die nächste Veranlagung meint die auf den positiven Förderbescheid folgende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung. Dabei ist es egal ob der auf den Förderbescheid folgende Steuerbescheid die Steuer von einem viel weiter zurückliegenden Wirtschaftsjahr oder vom Veranlagungszeitraum des Jahres der Beantragung der Forschungszulage festsetzt. Der nächste Veranlagungszeitraum bedeutet nicht, die kommende Vorauszahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Unternehmen in Schwierigkeiten
Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn:
- es sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder die Voraussetzungen erfüllt sind, dass ein Gläubiger einen Gläubigerantrag stellen kann.
- es Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen ist
- das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und immer noch einem Umstrukturierungsplan
unterliegt wenn in den letzten zwei Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad mehr als 7,5 betrug und das
Zinsdeckungsverhältnis basierend auf dem EBITDA unter 1,0 lag
Weiterhin unterscheidet die AGVO bei den Voraussetzungen zwischen KMU und Nicht-KMU Gesellschaften sowie zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.
Während sich eine Kapitalgesellschaft der Rechtsformen GmbH, AG und KGaA in Schwierigkeiten befindet, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals aufgebraucht ist , richtet es sich bei Personengesellschaften der Rechtsformen OHG und KG um den Verbrauch von mehr als der Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmitteln.
Für KMU-Gesellschaften gibt es jedoch Erleichterungen. Sollten Sie eine KMU-Gesellschaft sein und nicht wissen ob Sie sich in Schwierigkeiten befinden, so stehen wir Ihnen gerne zur Seite und prüfen Ihre derzeitige Situation.
Sollten Sie sich tatsächlich in Schwierigkeiten befinden, so tun wir gerne unser äußerstes um Ihnen zu helfen. Nutzen Sie bei Interesse bitte unser Kontaktformular.