Voraussetzungen zur Forschungszulage
Welche persönlichen Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Wer die Forschungszulage beantragen kann, richtet sich nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Einen Anspruch auf die Forschungszulage haben demnach die Unternehmen und Unternehmer, die selbst oder über ihre Gesellschafter in Deutschland einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig sind und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen.
Die Anspruchsberechtigung entfällt demnach, wenn das Unternehmen steuerbefreit ist.
Bei Personengesellschaften beantragt die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter die Forschungszulage.
Welche Voraussetzungen muss ein förderfähiges Projekt erfüllen?
Um die Forschungszulage zu erhalten, muss das Unternehmen an einem Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben arbeiten, welches in eine oder mehrere der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung eingeordnet werden kann.
Dabei ist es egal, ob eigenbetrieblich geforscht oder entwickelt wird, eine Forschung oder Entwicklung in Auftrag gegeben wird oder es sich um eine Forschung oder Entwicklung in Kooperation mit einem anderen Unternehmen oder einer Einrichtung für Forschung und Wissenschaft handelt.
Zu beachten ist, dass nur solche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt sind, deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt worden ist.
Für die Dokumentation dieser FuE-Tätigkeiten gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) (BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269). Dabei verlangt der Grundsatz der Klarheit u. a. eine systematische Erfassung und übersichtliche, eindeutige und nachvollziehbare Buchung. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit eines eigenen Arbeitnehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind laufende Aufzeichnungen zu führen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens belegen. Die Erfassungen der Arbeitszeit des Arbeitnehmers hat über die im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben geleisteten Arbeitsstunden zu erfolgen. Der Anteil der Arbeitszeit in förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist auf der Basis der vertraglich bzw. tariflich vereinbarten Arbeitszeit zu ermitteln.
Was muss weiterhin beachtet werden?
Auftragserteilung an ausländische Unternehmen
Sollen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Auftrages vergeben werden, muss dieses Unternehmen (Auftragnehmer) seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums [Island / Liechtenstein / Norwegen] haben, damit der Auftraggeber die Forschungszulage beantragen kann.
Unternehmen in Schwierigkeiten
Unternehmen in Schwierigkeiten können grundsätzlich keine Forschungszulage beantragen.
Bestehende Rückzahlungsanforderung von Beihilfen
Hat Ihr Unternehmen Beihilfen erhalten, welche durch Beschluss der Europäischen Kommission für unzulässig erklärt wurden und besteht eine noch nicht bezahlte Rückzahlungsanforderung, ist die Gewährung der Forschungszulage unzulässig.
Wie wird die Einhaltung der Voraussetzungen geprüft?
Zur Zeit liegen uns hierüber noch keine Informationen Vor, ob und wie die Verwendung überprüft wird.
Jedoch wird im Berufsstand damit gerechnet, dass eine zumindest stichprobenartige Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen wird.
Auch werden hierzu aktuell bereits Anforderung an die Dokumentation der Arbeitszeiten diskutiert. Um diese Anforderungen einzuhalten, wird ein zeitnahes Projektmanagement empfohlen.